Kenny

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Klage gegen Hundesteuer beim Bundesverfassungsgericht!!! |
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Ein Rechtsanwalt aus Niedersachsen führt derzeit eine Klage gegen die Hundesteuer, die jetzt am Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1888/11) fortgesetzt wird.
Exemplarisch an der Hundesteuer einer niedersächsischen Gemeinde wird beanstandet, dass Hunde als einzige Haustiere steuerpflichtig sind und dass die Anwendung mit unter schied lichen Tarifen je nach Gemeinde, mit Strafsteuern für Zweithunde, mangelnder Differenzierung nach Hundegröße und unterschiedlicher Handhabung der Befreiungs tat be stände unsachlich und willkürlich abläuft. Zudem gibt es keine wirksamen Kontrollen, so dass die Hundesteuer in sehr vielen Fällen einfach nicht eingetrieben werden kann und so zu einer "Dummen steuer" für die ehrlichen Besitzer wird.
Der Rechtsanwalt sieht den Gleichbehandlungssatz, das Willkürverbot und weitere tra gen de ver fas sungs rechtliche Prinzipien des Eigentumsrechts und des Steuer- und Abgabenrechts verletzt. Auch mit der seit dem 01.08.2002 geltenden verfassungsrechlichen Stellung von Tieren als Mitgeschöpfe (Art. 20a GG) ist eine staatliche Strafe für Tierliebe unvereinbar, sie ist eine so genannte "unethische" Steuer. Als solche ist sie, wie in England 1987 - mit der Folge der sofortigen Abschaffung im ganzen Vereinigten Königreich - höchstrichterlich geurteilt wurde, auch menschenrechtswidrig.
In der Vergangenheit gab es bereits einige Klagen zur Feststellung der Verfassungswidrig keit der Hundesteuer, die jedoch alle abgewiesen wurden. Damals war aber die besondere verfassungsrechliche Stellung von Tieren als Mitgeschöpfe noch nicht im Grundgesetz ver an kert, außerdem hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich in einer anderen Steuer sache die Besteuerung eines grundsätzlich zulässigen Sachverhalts als verfassungs wid rig angesehen, weil besagte Steuer mangels wirksamer Kontrollen von einem übermäßig großen Teil der Steuerpflichtigen nicht gezahlt wurde. Die aktuelle Verfassungsbeschwerde gegen die Hundesteuer scheint somit recht erfolgversprechend zu sein.
Was können Hundehalter tun?
Wird gegen die Festsetzung der Hundesteuer Widerspruch eingelegt, so wird die zu stän di ge Gemeinde erfahrungsgemäß jeden Widerspruch ablehnen. Damit bleibt dem Hundehalter im Normalfall nichts anderes übrig als gegen die Ablehnung des Widerspruchs zu klagen und den Weg durch die Gerichtsinstanzen zu gehen. Dieser Weg ist nicht nur sehr mühsam und nervenaufreibend, er kann auch sehr teuer werden.
Außerdem entbindet der Widerspruch gegen die Hundesteuer den Hundehalter erst einmal nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer, bei Nichtzahlung droht am Ende der Gerichtsvollzieher. Nun besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchs gegen die Hundesteuer gleichzeitig bis zur Entscheidung über den Widerspruch die "Aus setzung der Vollziehung" zu beantragen, womit die Fälligkeit aufgeschoben wäre. Da diese "Aussetzung der Vollziehung" jedoch erfahrungsgemäß abgelehnt wird, müsste nicht nur gegen die Ablehnung des Widerspruchs, sondern zusätzlich auch noch in einem weiteren Verfahren gegen die Ablehnung der Gewährung der "Aussetzung der Vollziehung" geklagt werden, was wegen der wahrscheinlich geringen Erfolgsaussichten relativ sinnlos und zudem ebenfalls mit Kosten verbunden ist.
Falls aber bereits ein Verfahren in gleicher Sache anhängig ist, besteht die äußerst bürger freund liche Möglichkeit, dass man sich mit seinem Widerspruch an das bereits laufende Ver fahren anhängen kann. Dazu muss man in der Begründung des Widerspruchs auf dieses Ver fah ren hinweisen und zugleich beantragen, dass das eigene Verfahren bis zur Entscheidung des bereits anhängigen Verfahrens ruht. Die Gemeinde ist nach § 363 Abs. 2 S. 2 Abgaben ord nung verpflichtet, das Verfahren ruhen zu lassen, wenn wie hier bei der Hundesteuer in gleicher Sache ein Verfahren vor dem Euröpäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungs ge richt oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Es ist daher allen Hundehaltern zu empfehlen, umgehend bei der zuständigen Gemeinde unter Verweis auf das beim Bundes ver fas sungs gericht anhängige Verfahren (Az. 1 BvR 1888/11) gegen die Festsetzung der Hundesteuer Widerspruch einzulegen und dabei zugleich das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beantragen. Gleichzeitig sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Hundesteuer nur noch unter Vorbehalt gezahlt wird.
Mustertext des Widerspruchs und Quelle : http://www.dachshundklub.de/dwh/hundesteuer
__________________ Liebe Grüße von Sabine und Kenny immer im Herzen (01.01.2001 - 10.04.2011)
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